Fünf Schreiben, die die Fristen und Grenzen selbst prüfen
Eine Mieterhöhung ist kein Brief, sondern ein Verlangen nach § 558 BGB — mit Begründung, Zustimmungsfrist und Kappungsgrenze. Fehlt eines davon, ist sie unwirksam, und der Mieter muss nichts tun.
- Kappungsgrenze und Jahressperrfrist werden gerechnet, nicht behauptet
- Zustimmungsverlangen nach § 558b, nicht einseitige Anpassung
- Mahnung, Kündigung, Betriebskosten-Anschreiben und Modernisierung dazu
- Als PDF auf Briefbogen nach DIN 5008, nicht als Text zum Kopieren
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Häufige Fragen
Wie oft darf ich die Miete erhöhen?
Frühestens fünfzehn Monate nach der letzten Erhöhung, und die Miete muss zwölf Monate unverändert gewesen sein (§ 558 Abs. 1 BGB). Beide Fristen werden aus deiner Miethistorie gerechnet.
Was ist die Kappungsgrenze?
Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Liegt dein Wunschbetrag darüber, sagt die Vorlage das, bevor der Brief entsteht.
Ersetzt das eine Rechtsberatung?
Nein. Es sind Vorlagen mit gerechneten Fristen — keine Prüfung deines Einzelfalls. Bei Streit gehört der Fall zu einem Anwalt oder zum Mieterverein deiner Seite.